Der Söldnervertrag

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Söldnervertrag

zwischen der llardrischen Söldnergilde „Eisenfaust“ und dem Auftraggeber

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Die obenstehenden Parteien vereinbaren hiermit einen Vertrag über folgend näher beschriebenes Kontingent an Söldnern mit ebenfalls folgenden Vertragsbedingungen.

Es wird ein Kontingent von _________________ der folgenden Art(en) _______________________________________________________________ durch den Auftraggeber in Dienst genommen.

Der Auftraggeber erklärt die Söldner in seine Dienste zu nehmen und diesen somit: Erstens einen angemessenen Sold von nicht weniger als einem Stück guten Silbers pro Tag und angeheuertem Söldling zu zahlen. Hierbei gilt der Tag um Mitternacht oder wenn die Söldner einzeln oder als Gruppe zu Kampf ziehen, als beendet. Hernach beginnt sofort ein neuer Tag. Brüllern ist das Doppelte zu zahlen. Schädel erhalten das Fünffache. Reisetage zur und von der Wirkungsstätte ab Uti‘Lan, Llardrien, werden zu Fuß oder beritten Halb, bei Seereisen auf Schiffen des Auftraggebers zu einem Viertel berechnet.

Zweitens den Söldnern zu gewähren, in einem angemessenen Stützpunkt Lager aufzuschlagen. Die Angemessenheit wird durch den führenden Brüller oder Schädel bewertet.

Drittens ihnen eine ausreichende Verpflegung zu stellen solange sie sich im Dienst oder auf Reise für den Auftraggeber befinden.

Viertens sie nicht entgegen ihres llardrischen Heimatlandes oder Verbündete eben dieses Heimatlandes aufzuschicken.

Die Söldlinge selbst erklären hiermit, unter Einhaltung der oben genannten Artikel: Erstens zu treuen Diensten des Auftraggebers zu sein und dessen Feind zu zerschlagen, wo immer sie ihn antreffen.

Zweitens nicht über Maß zu roden und Bäume zu fällen sondern nur so viel, wie durch die Not gegeben ist.

Drittens nicht vom Volk des Auftraggebers zu plündern, sondern nur von dem Feind, welchen sie zerschlagen haben.

Viertens während sie zu Diensten sind nicht über das Maß zu trinken, zu spielen oder sich untereinander zu raufen. Hiervon ist ausgenommen alles Raufen, welches notwendig ist, um die eigene Ehre zu erhalten soweit gewährt ist, dass keiner der Beteiligten Söldlinge am nächsten Tage oder den Tagen darauf nicht fähig ist zu dienen. Jedwedes Raufen wird nicht als Ende eines Tages im Dienst gesehen und daher nicht als solches bezahlt.

Fünftens soll jeder der Söldlinge bewaffnet sein, wie es in Llardrien gute Sitte ist und entsprechend seiner Art, mindestens jedoch mit jeweils einer Waffe für jede seiner Hände.

Sechstens soll jeder der Söldlinge gerüstet sein, wie es in Llardrien gute Sitte ist und entsprechend seiner Art.

Die llardrische Söldnergilde behält das Recht, alle ihre Erklärungen und Verträge unter Beruf auf llardrisches Recht ungültig zu machen, so das llardrische Heimatland von entsprechendem Feind bedroht wird. Eine Auslösung bereits gezahlter Dienste kann in diesem Fall nicht gewährt werden. Eine Entscheidung über Streitfälle aus diesem Vertrag obliegt den Oberen der Eisenfaust und müssen in Uti’Lan vorgetragen werden.

Uti‘Lan, die Unbezwingbare, am ______________________ der khanischen Epoche,

als Vertreter der Söldnergilde, _________________________________________, Auftraggeber ______________________________________

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